AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KruseMedien GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen und Vertragsabschluss

1.1 Unsere Bedingungen gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen an Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.2 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.

1.3 Die Annahme einer Bestellung oder eines Auftrags durch uns erfolgt unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Auftraggebers beglichen werden und dass eine durch vorgenommene Kreditprüfung des Auftraggebers ohne negative Auskunft bleibt. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Bindungsfrist des Auftraggebers (siehe Absatz 1.2) kann unsere Annahme der Bestellung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist.

1.4 Falls Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, wo keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzt.

1.5 Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar. Vorher von uns abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

1.6 Durch uns gemachte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder eine genaue Übereinstimmung vereinbart ist. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

1.7 Der Auftraggeber kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.

1.8 Geringfügige Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes in Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.

1.9 Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsführung.

1.10 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber uns oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Textform.

1.11 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur kraft gesondertem Beratungsvertrag in Textform.

1.12. Erachten wir – ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1.11 und 2.6 – für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbs- oder schutzrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten.

1.13. Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen i.S.v. § 284 BGB gemeint.

§ 2 Vorlagen des Auftraggebers, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1 Zu einer Überprüfung der uns durch den Auftraggeber beigestellten Vorlagen sind wir weder in qualitativer noch in rechtlicher Hinsicht verpflichtet.

2.2 Sobald der Entwurf freigegeben wurde, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf Mängel der Gestaltung berufen.

2.3 Die Gestaltungsfreiheit unserer Designer darf durch das Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt werden.

2.4 An Entwürfen, Fotografien, Illustrationen, Mustern und Modellen, Reinzeichnungen und Dateien etc. werden nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Vorlagen und/oder Originale sind auf unser Verlangen hin unbeschädigt an uns zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Verlust oder Beschädigungen der Vorlagen und/oder Originale ist Schadenersatz zu leisten.

2.5 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er uns nur solche Vorlagen überlässt, zu deren Vervielfältigung er berechtigt ist.

2.6 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtliche Absicherung (Zulässigkeit und Durchführbarkeit) der Designkonzepte und Werbemaßnahmen, die von uns geplant und durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang obliegt ihm insbesondere die Prüfung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen oder die Einhaltung fremder Schutz- und Urheberrechte. Sollte die Gefahr etwaiger Verstöße dem Auftraggeber bekannt werden, ist dieser verpflichtet, uns hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

2.7 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber das technische Risiko der Weiterverarbeitung trägt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es durch die Weiterverarbeitung der uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände zu Veränderungen des Druckes kommen kann. Der Auftraggeber wird daher durch geeignete Verfahren die abgenommene Ware testen, bevor er sie weiterverarbeitet.

2.8 Wir weisen darauf hin, dass Glas- und Acrylglasdrucke nur mit einem feuchten, weichen Baumwolltuch von Staub befreit werden dürfen. Keinesfalls dürfen Reinigungsmittel und Mikrofaser-Tücher verwendet werden, da das Druckmaterial dadurch beschädigt werden kann.

§ 3 Preise und Zahlungsmodalitäten

3.1 An die in unserem Angebot genannten Preise sehen wir uns für den dort angegebenen Gültigkeitszeitraum gebunden. In Ermangelung der Angabe eines konkreten Gültigkeitszeitraums sind die Preise bis zum Zustandekommen des Vertrags freibleibend. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass die Lieferverzögerung durch uns zu vertreten ist, und sollten sich die Kosten für Löhne, Material, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern oder Abgaben zwischenzeitlich erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren angepasst werden. Ändert sich der Preis demnach um mehr als 10 % gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir an einem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündigung der Rücktrittsabsicht des Auftraggebers festhalten.

3.2 Hinsichtlich Nachbestellungen sind die vereinbarten Preise nicht verbindlich.

3.3 Die Preise verstehen sich ab unserem Sitz und Lager sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Kosten des Auftraggebers.

3.4 Durch Änderungswünsche des Auftraggebers entstandene Mehrkosten werden diesem in Rechnung gestellt.

3.5 Abgaben, Steuern oder sonstige direkte und indirekte Belastungen insbesondere Zölle, Abschöpfungen, Währungsausgleich gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.6 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang fällig.

3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

3.8 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 4 Lieferungen und Leistungen, Gefahrübergang

4.1 Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen zu Beweiszwecken unserer schriftlichen Bestätigung. Eine etwaige Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand verschickt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, wenn seitens des Auftraggebers zu beschaffende Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben noch nicht bzw. noch nicht in der benötigten Form beigebracht wurden bzw. eine etwa vereinbarte Anzahlung noch nicht geleistet wurde.

4.2 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Auftraggeber rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

4.3 Ist ein Liefer- oder Leistungstermin, oder eine Liefer- oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart oder wird aufgrund von Ereignissen nach Absatz 4.2 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin, oder die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber objektiv unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

4.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.5 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung, auch soweit es sich nur um Teillieferungen handelt, unser Lager zwecks Versendung verlassen hat oder an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Letzteres gilt auch dann, wenn wir den Transport oder dessen Kosten selbst übernehmen. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; ab diesem Zeitpunkt können dem Auftraggeber auch Lagerkosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, in Rechnung gestellt werden. Der Versand geschieht grundsätzlich nach unserem Ermessen und ohne Verantwortlichkeit für billigste Verfrachtung.

4.6 Auf Wunsch des Auftraggebers versichern wir auf seine Kosten die Versendung gegen versicherbare Risiken.

4.7 Soweit eine Abnahme vereinbart oder vorgeschrieben ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

§ 5 Vertretenmüssen, Haftung für den Verzögerungsschaden, Abnahmeverweigerung

5.1 Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann auf Ersatz eines Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Nacherfüllung, Verspätung der Lieferung oder die Mangelhaftigkeit der Sache nicht zu vertreten haben. Ergänzend gelten die Regelungen des § 7.

5.2 Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

5.3 Kommen wir in Verzug, dann ist unsere Haftung für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Vertragspreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

5.4 Verweigert der Auftraggeber ohne rechtlichen Grund die Abnahme, so sind wir bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigungen berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 100 % des Vertragspreises zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden wesentlich niedriger als die vorgenannte Pauschale ist.

§ 6 Mängelrechte

6.1 Der Auftraggeber hat, sofern er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist, die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Auftraggebers aus.

6.2 Hat der Auftraggeber bei uns ein Musterstück hinterlegt, hat er die gelieferte Ware auf ihre Übereinstimmung mit dem Musterstück zu untersuchen, insbesondere hinsichtlich der Abwesenheit von

  • Transportschäden,
  • Farbabweichungen auf dem Druckbild,
  • Farbverunreinigungen auf dem Druckbild,
  • Löcher im Druckbild,
  • Einschlüsse von Staub oder Fremdkörpern.

6.3 Soweit Transportschäden festgestellt worden sind, ist hierfür der Auftraggeber verantwortlich, wenn er das Transportunternehmen beauftragt hat; es sei denn, er kann nachweisen, dass wir eine Verletzung unserer Sorgfaltspflicht bei der ordnungsgemäßen Verpackung zu vertreten haben.

6.4 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Auftraggeber genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.

6.5 Unsere Haftung für Pflichtverletzungen wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürliche Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.

6.6 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.7 Etwaige Rückgriffsansprüche des Auftraggebers im Fall der Weiterveräußerung der Ware bestehen gegen uns nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

6.8 Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Textform.

6.9 Für gebrauchte Sachen leisten wir keine Gewähr. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe § 4 Abs. 4.5 und 4.7), im Falle der auftraggeberseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 445b, 478 Abs. 2, 3 BGB).

§ 7 Haftung für Schäden

7.1 Wir haften für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - uneingeschränkt

  • a) bei Vorsatz,
  • b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • c) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • d) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

7.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

7.3 Wir haften auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Sind jedoch andere als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden und auch andere Rechtsgüter als Leben, Körper oder Gesundheit betroffen, so ist unsere Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

7.4 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

7.5 Die in den Absätzen 7.1 bis 7.4 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten ebenfalls für entsprechende Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

7.6 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung des hierfür in Rechnung gestellten Betrages und unserer sonstigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum.

8.2 Finden Be- oder Verarbeitungen des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber statt, so erfolgen diese für uns, so dass wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen sind und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwerben. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Sachen, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstandes zum Wert der fremden Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung.

8.3 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu möglichen Abnehmern entstehenden Forderungen einschließlich der Nebenrechte in Höhe des Wertes des jeweiligen Liefergegenstandes ab. Wir sind ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des Auftraggebers jederzeit anzuzeigen.

8.4 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die hierzu erforderlichen Informationen auf Anforderung mitzuteilen.

8.5 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Sollte uns infolge unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (zum Beispiel durch Rechtsverlust), ist der Auftraggeber diesbezüglich ersatzpflichtig.

8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach entsprechender Mahnung zur Rücknahme berechtigt und ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Schutzrechte, Urheberrechte; Geheimhaltung u. a.

9.1 Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstige Schutzrechte sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.

9.2 Soweit unsere Auftragsarbeiten Urheberrechtsschutz im Sinne des Urgebergesetzes genießen, ist dieser unabhängig von qualitativen oder ästhetischen Kriterien. Die Leistungsschutzrechte an den von uns hergestellten Lichtbildern und Laufbildern stehen uns zu.

9.3 Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen kein Miturheberrecht. Schöpferische Beiträge des Auftraggebers führen zu keiner Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte und Ansprüche unsererseits, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Sollte der Auftraggeber dennoch Miturheber sein oder werden, verzichtet er bereits jetzt uns gegenüber auf seine Anteile an den Verwertungsrechten.

9.4 Soweit der Vertrag mit dem Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung enthält, sind wir berechtigt, unsere Arbeiten mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen.

9.5 Der Auftraggeber erwirbt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang nur, wenn und soweit der Auftraggeber die entsprechende Leistung verbindlich abgenommen bzw. die Vergütung entrichtet hat.

9.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Auch wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde, sind wir berechtigt, unsere Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

9.7 Wir gewähren die Nutzungsrechte nicht freigestellt von allen denkbaren Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat daher etwaige Drittrechte an den überlassenen Auftragsarbeiten und Werken zu beachten.

9.8 Nutzungsrechte erhält der Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung. Stehen uns weitere Ansprüche gegen den Auftraggeber zu, erhält dieser die Nutzungsrechte erst, wenn sämtliche Ansprüche gegen ihn erloschen sind.

9.9 Sämtliche Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz verbleiben in jedem Falle bei uns. Insbesondere kann die über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Weiterübertragung ausschließlicher oder einfacher Nutzungsrechte an Dritte nur mit unserer Einwilligung und gegen gesonderte Vergütung erfolgen. Eine nach dem Urhebergesetz erforderliche Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

9.10 Die von uns abgelieferten Arbeiten dürfen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder entstellt werden.

9.11 Die Nutzung der von uns abgelieferten Arbeiten über angeschlossene oder verbundene Unternehmen des Auftraggebers bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung.

9.12 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Ausgenommen sind solche Informationen, die

  • bei Mitteilung bereits bekannt waren,
  • später bekannt werden,
  • unabhängig von uns entwickelt wurden oder werden, sofern der Erwerb der Kenntnis der Information rechtmäßig, d. h. ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung erfolgt,
  • gemäß Gesetz oder behördlicher Anordnung offenbart werden müssen oder
  • zur Vertragsumsetzung zwingend offenbart werden müssen.

9.13 Entscheidet sich der Auftraggeber gegen die Verwendung der von uns erbrachten Konzeptionen und Entwürfe, verpflichtet er sich zur Verschwiegenheit – gleich, ob es sich um bereits abgelieferte Arbeiten handelt oder um nur im Rahmen einer Anbahnungsphase mitgeteilte Informationen. Die Konzeptionen und Entwürfe sowie deren wesentlichen Grafikdesign- und Werbeelemente sind Dritten gegenüber geheim zu halten. Ferner ist es dem Auftraggeber untersagt, diese Konzeptionen und Entwürfe sowie die wesentlichen Elemente hieraus zu verwenden. Die Pflicht zur Geheimhaltung entfällt, wenn der Auftraggeber nachweist, dass ihm diese Konzeptionen und Entwürfe bereits in ihren wesentlichen Elementen bekannt gewesen sind.

9.14 Zeichnungen, Entwürfe, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für uns geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für uns gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung unser Eigentum. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.

§ 10 Kollision mit Rechten Dritter

10.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (im Folgenden: „Schutzrechte“) durch die von uns erbrachten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Leistungen durch den Auftraggeber hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit uns führen. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

10.2 Unsere Haftung entfällt, wenn sich die Verletzung des Rechts eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstands oder von Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechtsverletzung begründet. Des Weiteren entfällt die Haftung für den Fall, dass der Auftraggeber nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter ohne unsere vorherige schriftlich erklärte Zustimmung weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat.

10.3 Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstands aufgrund unseres Verschuldens Schutzrechte Dritter, einschließlich Urheberrechte verletzt oder nach Ansicht des Auftraggebers die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, können wir auf unsere Kosten und nach unserer Wahl dem Auftraggeber entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den Auftraggeber auf keinen Fall, Ansprüche gleich welcher Art gegen uns geltend zu machen.

10.4 In dem Fall, dass die von Dritter Seite geltend gemachte Schutzrechtsverletzung dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen ist, insbesondere dann, wenn

a) wir nach den konkreten Maßgaben (Skizzen, Zeichnungen, Kennzeichen etc.) des Auftraggebers entwerfen,

b) wir vom Auftraggeber beigestellte Unterlagen (Texte, Ablichtungen usw.) oder von ihm vorgeschlagene Bezeichnungen verwenden oder

c) wir auf sonstigen ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt haben, obwohl wir dem Auftraggeber zuvor unsere Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt haben, oder

d) die Verletzung durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von uns erbrachten Leistungen eingesetzt wird,

steht der Auftraggeber dafür ein, dass die dem Auftrag zugrunde liegenden Materialien und Ideen frei von Schutzrechten Dritter sind. Der Auftraggeber übernimmt dann die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung solcher Schutzrechte geltend machen und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten aus behaupteten Schutzrechtsverletzungen dieser Art auf eigene Kosten zu führen. Der Auftraggeber wird von uns umgehend schriftlich benachrichtigt, wenn gegen uns Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in unsere Sphäre fallen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz.

11.2 Anzuwendendes Recht ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

11.3 Die Sprache des Vertrages und seiner Abwicklung ist deutsch.

Stand: Juli 2024